Abschlagszahlung im Handwerk: Wann Sie Geld verlangen dürfen und wie viel

Aktualisiert am · 7 Min. Lesezeit

Kurz gesagt

Nach § 632a BGB dürfen Handwerker Abschläge in Höhe des Werts der bereits erbrachten Leistung verlangen, auch für eigens angefertigtes oder angeliefertes Material. Eine Anzahlung vor Arbeitsbeginn gibt es nur mit Vereinbarung. Beim Verbraucherbauvertrag dürfen alle Abschläge zusammen höchstens 90 Prozent der Gesamtvergütung betragen (§ 650m BGB).

Warum Sie nicht in Vorleistung gehen sollten

Ein Bad für 18.000 Euro. Sie bestellen Fliesen, Armaturen und Duschwand für 6.000 Euro, Ihr Team ist drei Wochen auf der Baustelle. Bezahlt wird nach der Abnahme. Dann hat der Kunde etwas an einer Fuge auszusetzen, und die Zahlung zieht sich zwei Monate.

In der Zeit zahlen Sie Löhne, Material und Sprit aus eigener Tasche. Bei einem kleinen Betrieb reicht ein solcher Fall, um das Konto ins Minus zu drücken. Abschlagszahlungen sind deshalb kein Misstrauen gegenüber dem Kunden, sondern ganz normales Wirtschaften.

Was § 632a BGB erlaubt

Beim Werkvertrag wird die Vergütung eigentlich erst mit der Abnahme fällig. § 632a BGB macht davon eine wichtige Ausnahme: Sie können eine Abschlagszahlung in Höhe des Werts der Leistungen verlangen, die Sie schon erbracht haben und die nach dem Vertrag geschuldet sind.

Das gilt auch für Stoffe und Bauteile, die eigens angefertigt oder angeliefert und bereitgestellt sind. Dann muss der Kunde aber nach seiner Wahl Eigentum daran bekommen oder Sie leisten ihm eine Sicherheit.

Die Leistung müssen Sie durch eine Aufstellung belegen, die eine schnelle und sichere Beurteilung ermöglicht. Ein Aufmaß, eine Liste der fertigen Positionen oder Fotos reichen meistens. Ist etwas nicht vertragsgemäß, darf der Kunde einen angemessenen Teil zurückhalten.

Anzahlung und Abschlag: nicht dasselbe

Im Alltag sagen viele „Anzahlung“, meinen aber einen Abschlag. Rechtlich ist das ein Unterschied, der beim Privatkunden schnell wichtig wird.

AbschlagszahlungAnzahlung (Vorauszahlung)
WannFür schon erbrachte Leistung oder angeliefertes MaterialVor Beginn der Arbeit
GrundlageGesetz, § 632a BGBNur mit ausdrücklicher Vereinbarung
HöheWert der erbrachten LeistungFrei vereinbar, bei Privatkunden in vorformulierten Bedingungen heikel
Typischer EinsatzLängere Baustellen, BauabschnitteTeure Sonderanfertigungen, etwa Fenster oder Küchen

Verbraucherbauvertrag: die 90-Prozent-Grenze

Für den Verbraucherbauvertrag gelten strengere Regeln. Das sind Verträge mit Privatkunden über den Bau eines neuen Gebäudes oder über erhebliche Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude (§ 650i BGB).

Hier dürfen alle Abschläge zusammen höchstens 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung betragen (§ 650m Abs. 1 BGB). Außerdem steht dem Kunden bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit von 5 Prozent für die rechtzeitige und mangelfreie Herstellung zu. Die kann auch durch Einbehalt von den Abschlägen erbracht werden.

Eine einzelne Badsanierung oder ein neuer Anstrich ist in der Regel kein Verbraucherbauvertrag. Bei einer Kernsanierung kann das anders sein. Wenn Sie unsicher sind, fragen Sie Ihre Handwerkskammer.

So sieht ein fairer Zahlungsplan aus

Am besten schreiben Sie den Zahlungsplan schon ins Angebot. Dann weiß der Kunde vorher, was auf ihn zukommt, und Sie müssen später nicht darüber verhandeln. Ein Beispiel für eine Badsanierung mit 18.000 Euro brutto:

  • Nach Anlieferung von Fliesen, Sanitärobjekten und Duschwand: 30 Prozent, 5.400 Euro
  • Nach Rohinstallation und Fliesenarbeiten: 40 Prozent, 7.200 Euro
  • Nach Abnahme mit Schlussrechnung: Rest von 30 Prozent, 5.400 Euro

Abschläge schon im Angebot ankündigen

Der schlechteste Zeitpunkt, um über Abschläge zu reden, ist mitten auf der Baustelle. Dann fühlt sich der Kunde überrumpelt, auch wenn Sie im Recht sind. Der beste Zeitpunkt ist das Angebot.

Schreiben Sie unter die Summe einen kurzen Block „Zahlungsbedingungen“. Darin steht, wann welcher Betrag fällig wird und wofür. Ein Satz wie „Abschlagsrechnungen nach Baufortschritt gemäß § 632a BGB“ ist rechtlich korrekt, sagt dem Kunden aber wenig. Besser sind konkrete Schritte, die er auf der Baustelle selbst sehen kann: Material geliefert, Rohinstallation fertig, Fliesen verlegt.

Ein Nebeneffekt: Kunden, die schon beim Zahlungsplan Ärger machen, machen meistens auch später Ärger. Das ist eine wertvolle Information, bevor Sie Material für mehrere tausend Euro bestellen.

Abschlagsrechnung richtig schreiben

Eine Abschlagsrechnung ist eine richtige Rechnung mit allen Angaben nach § 14 UStG, inklusive Umsatzsteuer. Schreiben Sie deutlich „Abschlagsrechnung Nr. 1“ darüber und nennen Sie, wofür der Abschlag ist.

In der Schlussrechnung führen Sie die gesamte Leistung auf und ziehen die bezahlten Abschläge mit ihrer Umsatzsteuer wieder ab. So zahlt der Kunde am Ende genau den vereinbarten Betrag, und das Finanzamt sieht eine saubere Abrechnung.

Für Privatkunden gibt es noch einen Punkt. Auch für Abschläge kann der Kunde die Steuerermäßigung nach § 35a EStG nutzen, und zwar im Jahr der Zahlung. Weisen Sie den Lohnanteil deshalb auch auf der Abschlagsrechnung aus.

Was tun, wenn der Abschlag nicht kommt

Erinnern Sie freundlich, aber zeitnah. Ein Anruf ist oft besser als ein Brief. Hilft das nicht, setzen Sie schriftlich eine Frist.

Unter Umständen dürfen Sie die Arbeit einstellen, bis der Abschlag bezahlt ist. Das ist aber ein scharfes Mittel und sollte nicht ohne Beratung eingesetzt werden. Wer ohne klaren Anspruch die Baustelle verlässt, kann sich selbst in die Pflicht bringen. Im Zweifel klären Sie das mit der Handwerkskammer oder einem Anwalt.

Häufige Fragen

Wie hoch darf eine Abschlagszahlung sein?

So hoch wie der Wert der bereits erbrachten Leistung, einschließlich angeliefertem Material. Beim Verbraucherbauvertrag höchstens 90 Prozent der Gesamtvergütung für alle Abschläge zusammen.

Darf ich vor Arbeitsbeginn eine Anzahlung verlangen?

Nur, wenn Sie das mit dem Kunden ausdrücklich vereinbaren. Ein Gesetz, das Ihnen eine Anzahlung zuspricht, gibt es nicht. Bei Privatkunden sollten Sie das individuell absprechen und nicht nur in den Geschäftsbedingungen regeln.

Ist eine Abschlagszahlung von 30 Prozent üblich?

Für angeliefertes Material ist das bei vielen Aufträgen realistisch. Entscheidend ist nicht die Prozentzahl, sondern dass der Abschlag dem Wert der erbrachten Leistung entspricht.

Muss auf die Abschlagsrechnung Umsatzsteuer?

Ja. Die Umsatzsteuer entsteht schon mit Zahlung des Abschlags. In der Schlussrechnung ziehen Sie die Abschläge samt Steuer wieder ab.

Gilt § 650m für jede Arbeit bei Privatkunden?

Nein, nur für Verbraucherbauverträge, also Neubau oder erhebliche Umbaumaßnahmen. Bei normalen Reparaturen und Renovierungen gilt § 632a ohne die 90-Prozent-Grenze.

Was gilt, wenn die VOB/B vereinbart ist?

Dann regelt § 16 VOB/B die Abschläge. Sie werden auf Antrag in möglichst kurzen Abständen gezahlt und sind binnen 21 Tagen nach Zugang der Aufstellung fällig. Bei Privatkunden wird die VOB/B selten wirksam vereinbart.

Zahlungsbedingungen gleich im Angebot

In Handschlagfertig hinterlegen Sie Ihre Zahlungsbedingungen einmal, dann stehen sie in jedem Angebot. Lohn und Material sind für Privatkunden getrennt, der Kunde nimmt im Portal online an. Dieser Ratgeber ist keine Rechtsberatung. Im Einzelfall helfen Kammer oder Anwalt.

3 Tage kostenlos testen

Auch interessant