Warum Sie nicht in Vorleistung gehen sollten
Ein Bad für 18.000 Euro. Sie bestellen Fliesen, Armaturen und Duschwand für 6.000 Euro, Ihr Team ist drei Wochen auf der Baustelle. Bezahlt wird nach der Abnahme. Dann hat der Kunde etwas an einer Fuge auszusetzen, und die Zahlung zieht sich zwei Monate.
In der Zeit zahlen Sie Löhne, Material und Sprit aus eigener Tasche. Bei einem kleinen Betrieb reicht ein solcher Fall, um das Konto ins Minus zu drücken. Abschlagszahlungen sind deshalb kein Misstrauen gegenüber dem Kunden, sondern ganz normales Wirtschaften.
Was § 632a BGB erlaubt
Beim Werkvertrag wird die Vergütung eigentlich erst mit der Abnahme fällig. § 632a BGB macht davon eine wichtige Ausnahme: Sie können eine Abschlagszahlung in Höhe des Werts der Leistungen verlangen, die Sie schon erbracht haben und die nach dem Vertrag geschuldet sind.
Das gilt auch für Stoffe und Bauteile, die eigens angefertigt oder angeliefert und bereitgestellt sind. Dann muss der Kunde aber nach seiner Wahl Eigentum daran bekommen oder Sie leisten ihm eine Sicherheit.
Die Leistung müssen Sie durch eine Aufstellung belegen, die eine schnelle und sichere Beurteilung ermöglicht. Ein Aufmaß, eine Liste der fertigen Positionen oder Fotos reichen meistens. Ist etwas nicht vertragsgemäß, darf der Kunde einen angemessenen Teil zurückhalten.
Anzahlung und Abschlag: nicht dasselbe
Im Alltag sagen viele „Anzahlung“, meinen aber einen Abschlag. Rechtlich ist das ein Unterschied, der beim Privatkunden schnell wichtig wird.
| Abschlagszahlung | Anzahlung (Vorauszahlung) | |
|---|---|---|
| Wann | Für schon erbrachte Leistung oder angeliefertes Material | Vor Beginn der Arbeit |
| Grundlage | Gesetz, § 632a BGB | Nur mit ausdrücklicher Vereinbarung |
| Höhe | Wert der erbrachten Leistung | Frei vereinbar, bei Privatkunden in vorformulierten Bedingungen heikel |
| Typischer Einsatz | Längere Baustellen, Bauabschnitte | Teure Sonderanfertigungen, etwa Fenster oder Küchen |
Verbraucherbauvertrag: die 90-Prozent-Grenze
Für den Verbraucherbauvertrag gelten strengere Regeln. Das sind Verträge mit Privatkunden über den Bau eines neuen Gebäudes oder über erhebliche Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude (§ 650i BGB).
Hier dürfen alle Abschläge zusammen höchstens 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung betragen (§ 650m Abs. 1 BGB). Außerdem steht dem Kunden bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit von 5 Prozent für die rechtzeitige und mangelfreie Herstellung zu. Die kann auch durch Einbehalt von den Abschlägen erbracht werden.
Eine einzelne Badsanierung oder ein neuer Anstrich ist in der Regel kein Verbraucherbauvertrag. Bei einer Kernsanierung kann das anders sein. Wenn Sie unsicher sind, fragen Sie Ihre Handwerkskammer.
So sieht ein fairer Zahlungsplan aus
Am besten schreiben Sie den Zahlungsplan schon ins Angebot. Dann weiß der Kunde vorher, was auf ihn zukommt, und Sie müssen später nicht darüber verhandeln. Ein Beispiel für eine Badsanierung mit 18.000 Euro brutto:
- Nach Anlieferung von Fliesen, Sanitärobjekten und Duschwand: 30 Prozent, 5.400 Euro
- Nach Rohinstallation und Fliesenarbeiten: 40 Prozent, 7.200 Euro
- Nach Abnahme mit Schlussrechnung: Rest von 30 Prozent, 5.400 Euro
Abschläge schon im Angebot ankündigen
Der schlechteste Zeitpunkt, um über Abschläge zu reden, ist mitten auf der Baustelle. Dann fühlt sich der Kunde überrumpelt, auch wenn Sie im Recht sind. Der beste Zeitpunkt ist das Angebot.
Schreiben Sie unter die Summe einen kurzen Block „Zahlungsbedingungen“. Darin steht, wann welcher Betrag fällig wird und wofür. Ein Satz wie „Abschlagsrechnungen nach Baufortschritt gemäß § 632a BGB“ ist rechtlich korrekt, sagt dem Kunden aber wenig. Besser sind konkrete Schritte, die er auf der Baustelle selbst sehen kann: Material geliefert, Rohinstallation fertig, Fliesen verlegt.
Ein Nebeneffekt: Kunden, die schon beim Zahlungsplan Ärger machen, machen meistens auch später Ärger. Das ist eine wertvolle Information, bevor Sie Material für mehrere tausend Euro bestellen.
Abschlagsrechnung richtig schreiben
Eine Abschlagsrechnung ist eine richtige Rechnung mit allen Angaben nach § 14 UStG, inklusive Umsatzsteuer. Schreiben Sie deutlich „Abschlagsrechnung Nr. 1“ darüber und nennen Sie, wofür der Abschlag ist.
In der Schlussrechnung führen Sie die gesamte Leistung auf und ziehen die bezahlten Abschläge mit ihrer Umsatzsteuer wieder ab. So zahlt der Kunde am Ende genau den vereinbarten Betrag, und das Finanzamt sieht eine saubere Abrechnung.
Für Privatkunden gibt es noch einen Punkt. Auch für Abschläge kann der Kunde die Steuerermäßigung nach § 35a EStG nutzen, und zwar im Jahr der Zahlung. Weisen Sie den Lohnanteil deshalb auch auf der Abschlagsrechnung aus.
Was tun, wenn der Abschlag nicht kommt
Erinnern Sie freundlich, aber zeitnah. Ein Anruf ist oft besser als ein Brief. Hilft das nicht, setzen Sie schriftlich eine Frist.
Unter Umständen dürfen Sie die Arbeit einstellen, bis der Abschlag bezahlt ist. Das ist aber ein scharfes Mittel und sollte nicht ohne Beratung eingesetzt werden. Wer ohne klaren Anspruch die Baustelle verlässt, kann sich selbst in die Pflicht bringen. Im Zweifel klären Sie das mit der Handwerkskammer oder einem Anwalt.