Das typische Problem auf der Baustelle
Sie haben ein Bad angeschaut, einen Kostenvoranschlag über 9.000 Euro geschrieben, der Kunde hat zugesagt. Dann kommen die alten Fliesen runter, und dahinter ist der Putz hohl. Die Leitungen sind älter als gedacht. Plötzlich stehen Sie bei 11.500 Euro.
Jetzt entscheidet sich, ob Sie das Geld bekommen oder ob es Ärger gibt. Das hängt weniger von der Summe ab als davon, was Sie vorher geschrieben haben und wann Sie den Kunden informieren. Wer den Kunden erst mit der Schlussrechnung überrascht, hat schlechte Karten. Wer früh anruft und erklärt, meistens nicht.
Kostenvoranschlag oder Angebot: der Unterschied
Im Alltag werden beide Wörter durcheinander benutzt. Rechtlich ist der Unterschied aber wichtig, weil davon abhängt, ob Sie später mehr berechnen dürfen.
| Angebot | Kostenvoranschlag (unverbindlich) | |
|---|---|---|
| Was es ist | Fester Preis für eine beschriebene Leistung | Fachliche Schätzung der voraussichtlichen Kosten |
| Bindung | Sie sind an die Preise gebunden, wenn der Kunde annimmt | Geringe Überschreitung ist erlaubt |
| Mehrkosten | Nur bei Zusatzleistungen oder Änderungen durch den Kunden | Bis zur Grenze der Wesentlichkeit, mit Anzeigepflicht |
| Gesetz | §§ 145 ff. BGB | § 632 Abs. 3 und § 649 BGB |
| Kosten für den Kunden | Kostenlos | Im Zweifel kostenlos |
Verbindlich oder unverbindlich
Steht nichts anderes drin, ist ein Kostenvoranschlag unverbindlich. Sie stehen nicht für die genaue Summe ein, sondern geben Ihre beste fachliche Einschätzung ab. Genau dafür ist er da: wenn Sie vorher nicht alles sehen können, etwa im Altbau oder bei Reparaturen.
Schreiben Sie „verbindlicher Kostenvoranschlag“ oder „Festpreis“ darüber, sieht das anders aus. Dann übernehmen Sie das Risiko. Mehrkosten können Sie nur noch geltend machen, wenn der Kunde zusätzliche Leistungen will oder etwas ändert. Überlegen Sie also gut, wann Sie das Wort „verbindlich“ benutzen.
Ein Mittelweg, der sich bewährt hat: Feste Preise für alles, was Sie sicher einschätzen können, und Bedarfspositionen für das Unklare. Zum Beispiel „Putz ausbessern, je m², nur bei Bedarf“. So weiß der Kunde, was im schlechtesten Fall dazukommt.
Wie viel darf ein Kostenvoranschlag überschritten werden?
Eine feste Prozentzahl steht nicht im Gesetz. § 649 BGB spricht nur von einer „wesentlichen Überschreitung“. Was wesentlich ist, entscheiden Gerichte im Einzelfall, abhängig von der Art der Arbeit, der Höhe der Summe und davon, wie genau der Voranschlag sein konnte.
Als Faustregel nennen Handwerkskammern und Industrie- und Handelskammern 15 bis 20 Prozent, in Ausnahmefällen bis 25 Prozent. Manche Merkblätter setzen die Grenze schon bei 10 Prozent an. Verlassen Sie sich also nicht darauf, dass 19 Prozent immer gehen.
Wichtig ist auch die absolute Summe. 20 Prozent auf einen Wasserhahn sind ein paar Euro. 20 Prozent auf eine Dachsanierung können mehrere tausend Euro sein, und da wird der Kunde genauer hinschauen.
Was Sie tun müssen, wenn es teurer wird
Sobald Sie merken, dass es deutlich teurer wird, müssen Sie den Kunden unverzüglich informieren (§ 649 Abs. 2 BGB). Unverzüglich heißt: ohne schuldhaftes Zögern, nicht erst mit der Rechnung.
Der Kunde kann dann entscheiden, ob er weitermacht oder kündigt. Kündigt er, bekommen Sie die bis dahin geleistete Arbeit und Ihre Auslagen bezahlt (§ 645 Abs. 1 BGB). Melden Sie sich nicht, kann der Kunde Schadensersatz verlangen. Im Ergebnis bleiben Sie dann oft auf den Mehrkosten sitzen.
So gehen Sie vor:
- Arbeit an der betroffenen Stelle kurz anhalten, wenn möglich
- Fotos vom Befund machen, zum Beispiel vom hohlen Putz oder der maroden Leitung
- Kunden anrufen und erklären, was Sie gefunden haben und was es ungefähr kostet
- Das Gespräch schriftlich bestätigen, per E-Mail oder WhatsApp, mit neuer Summe
- Zustimmung des Kunden abwarten und ebenfalls schriftlich festhalten
- Nachtrag als eigene Position in der Rechnung ausweisen
Darf ein Kostenvoranschlag Geld kosten?
Nach § 632 Abs. 3 BGB ist ein Kostenvoranschlag im Zweifel nicht zu bezahlen. Das ärgert viele Betriebe, denn ein gründlicher Voranschlag kostet Zeit, Fahrt und manchmal eine Öffnung der Wand.
Geld verlangen dürfen Sie, wenn Sie es vorher ausdrücklich mit dem Kunden vereinbaren. Am besten schriftlich und bevor Sie losfahren. Ein Satz in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen reicht nach der Rechtsprechung in der Regel nicht. Üblich ist, die Gebühr bei Auftragserteilung zu verrechnen. Das nimmt dem Kunden die Hemmung.
Ob sich das lohnt, ist eine Frage der Lage. Wer volle Auftragsbücher hat, kann eher eine Gebühr nehmen. Wer neue Kunden gewinnen will, schreibt den Voranschlag lieber schnell und kostenlos, aber dafür nicht mit stundenlanger Arbeit.
So schreiben Sie einen Kostenvoranschlag, der hält
Ein guter Kostenvoranschlag schützt beide Seiten. Er zeigt dem Kunden, womit er rechnen muss, und Ihnen, wo Ihr Spielraum ist.
Schreiben Sie das Wort „Kostenvoranschlag“ deutlich in den Betreff. Beschreiben Sie, auf welcher Grundlage Sie geschätzt haben, zum Beispiel „nach Sichtprüfung ohne Öffnung der Wand“. Nennen Sie die Risiken, die Sie sehen, und setzen Sie dafür Bedarfspositionen mit Einzelpreis an. Und rechnen Sie Anfahrt, Entsorgung und Kleinmaterial gleich mit ein. Die fehlen sonst genau dann, wenn ohnehin schon alles teurer wird.