§ 35a EStG im Angebot: Lohn und Material trennen, damit der Kunde Steuern spart

Aktualisiert am · 7 Min. Lesezeit

Kurz gesagt

Nach § 35a Abs. 3 EStG können Privatkunden 20 Prozent der Arbeitskosten für Handwerkerleistungen im Haushalt von ihrer Steuer abziehen, höchstens 1.200 Euro im Jahr (Stand 2026). Material zählt nicht. Voraussetzung sind eine Rechnung mit erkennbarem Lohnanteil und eine Zahlung aufs Konto. Weisen Sie den Lohnanteil deshalb schon im Angebot getrennt aus.

Warum das in Ihr Angebot gehört und nicht erst in die Rechnung

Der Kunde hat drei Angebote auf dem Tisch. Alle liegen ungefähr gleich. Auf einem steht unten: „Lohnanteil 3.200 Euro inkl. MwSt. Davon können Sie als Privatkunde bis zu 640 Euro von der Steuer abziehen.“ Welches Angebot fällt ihm auf?

Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen kennen viele Kunden nur vom Hörensagen. Wer sie im Angebot schon ausrechnet, zeigt, dass er mitdenkt. Und er macht seinen Preis ein Stück leichter verdaulich, ohne einen Cent nachzulassen.

Dazu kommt: Fragt der Kunde erst nach der Rechnung nach der Aufteilung, schreiben Sie die Rechnung neu. Das ist Arbeit, die niemand bezahlt.

Was § 35a EStG regelt

§ 35a Abs. 3 EStG gibt Privatpersonen eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in ihrem Haushalt. Abgezogen wird direkt von der Steuerschuld, nicht vom Einkommen. Das macht es für den Kunden spürbar.

Stand 2026 gilt: 20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens 1.200 Euro im Jahr. Das wird bei 6.000 Euro Arbeitskosten erreicht. Für haushaltsnahe Dienstleistungen wie Gartenpflege oder Reinigung gibt es einen eigenen Topf nach Abs. 2 mit bis zu 4.000 Euro.

Für 2027 ist eine Kürzung geplant. Der Regierungsentwurf zum Einkommensteuerreformgesetz 2027 sieht 15 Prozent und höchstens 900 Euro vor. Beschlossen ist das nach unserem Stand vom Oktober 2026 noch nicht. Für den Kunden zählt das Jahr der Zahlung. Wer noch 2026 bezahlt, nutzt die alten Sätze.

Was zählt und was nicht

Begünstigt sind nur die Arbeitskosten. Material, Geräte und Waren sind ausgenommen. Die Umsatzsteuer auf den Lohn zählt mit, der Kunde rechnet also mit dem Bruttolohn.

Zählt als ArbeitskostenZählt nicht
Lohn für Arbeitszeit, inkl. UmsatzsteuerMaterial wie Farbe, Fliesen, Kabel, Armaturen
Anfahrt und FahrtkostenGeräte und Einbauteile, etwa Heizkessel oder Herd
Maschinenkosten, etwa für Gerüst oder BaggerNeubau, also Arbeiten bis zur Fertigstellung des Hauses
Entsorgung als Nebenleistung der ArbeitÖffentlich geförderte Maßnahmen, etwa mit KfW-Zuschuss
Reparatur, Wartung, Modernisierung im HaushaltBarzahlung, auch mit Quittung

Voraussetzungen beim Kunden

Damit der Kunde die Ermäßigung bekommt, muss einiges zusammenkommen. Sie können ihm dabei helfen, indem Sie es im Angebot kurz erwähnen.

  • Die Arbeit findet in seinem Haushalt statt, dazu zählen auch Garten, Garage und Zufahrt
  • Er hat eine Rechnung mit erkennbarem Lohnanteil
  • Er zahlt per Überweisung, nicht bar
  • Die Kosten sind keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten, etwa bei einer vermieteten Wohnung
  • Es gibt keine öffentliche Förderung für dieselbe Maßnahme
  • Er nutzt nicht gleichzeitig die Förderung für energetische Sanierung nach § 35c EStG

So weisen Sie den Lohnanteil im Angebot aus

Es gibt zwei saubere Wege. Erstens: Jede Position bekommt eine Spalte für Lohn und eine für Material. Das ist genau, aber bei vielen Positionen unübersichtlich. Zweitens: Sie schreiben unter die Summe einen Block mit den Anteilen.

Für Privatkunden hat sich der zweite Weg bewährt, weil er kurz ist. Ein Beispiel für eine Badsanierung:

Summe netto 12.000 Euro, Umsatzsteuer 19 Prozent 2.280 Euro, Summe brutto 14.280 Euro. Darin enthalten Arbeitskosten inklusive Umsatzsteuer: 5.950 Euro. Hinweis: Als Privatkunde können Sie nach § 35a EStG 20 Prozent der Arbeitskosten von der Steuer abziehen, hier bis zu 1.190 Euro. Voraussetzung ist die Zahlung per Überweisung. Ob und in welcher Höhe sich das bei Ihnen auswirkt, klärt Ihr Steuerberater.

Wichtig: Rechnen Sie den Lohnanteil ehrlich. Das Finanzamt kann nachfragen. Ein künstlich hoher Lohnanteil schadet am Ende dem Kunden und Ihrem Ruf.

Und versprechen Sie nichts, was Sie nicht in der Hand haben. Ob der Kunde den Betrag voll ausschöpfen kann, hängt davon ab, wie viel Einkommensteuer er zahlt und welche Handwerkerrechnungen er im selben Jahr schon hatte. Wer schon 6.000 Euro Arbeitskosten für das Dach hatte, bekommt für Ihren Anstrich nichts mehr. Deshalb steht im Beispiel „bis zu“ und der Verweis auf den Steuerberater.

Was der Kunde spart: drei Beispiele

Kunden können mit Prozenten wenig anfangen. Mit Euro schon. Die Tabelle zeigt, was bei typischen Aufträgen herauskommen kann, gerechnet mit den Sätzen für 2026. Die Lohnanteile sind Beispielwerte.

AuftragGesamt bruttoArbeitskosten bruttoBis zu Steuerermäßigung
Wohnzimmer und Flur streichen2.400 €1.700 €340 €
Küche: neue Steckdosen und Stromkreis1.500 €900 €180 €
Badsanierung14.280 €5.950 €1.190 €
Dach neu eindecken28.000 €11.000 €1.200 € (Höchstbetrag)

Häufige Fehler bei Handwerkern

Diese Punkte sorgen immer wieder für Rückfragen und neue Rechnungen.

  • Lohnanteil nur netto angegeben, der Kunde braucht den Betrag inklusive Steuer
  • Anfahrt in den Materialblock gerechnet, obwohl sie zu den Arbeitskosten zählt
  • Barzahlung angenommen und quittiert, dann gibt es keine Steuerermäßigung
  • Pauschalpreis ohne jede Aufteilung, der Kunde muss nachfragen
  • Versprechen wie „Sie bekommen 20 Prozent zurück“, ohne Hinweis auf Voraussetzungen

Häufige Fragen

Wie viel kann der Kunde 2026 absetzen?

20 Prozent der Arbeitskosten inklusive Umsatzsteuer, höchstens 1.200 Euro Steuerermäßigung im Jahr. Das Maximum ist bei 6.000 Euro Arbeitskosten erreicht.

Ändert sich § 35a im Jahr 2027?

Geplant ist eine Kürzung auf 15 Prozent und höchstens 900 Euro. Das steht im Regierungsentwurf zum Einkommensteuerreformgesetz 2027. Stand Oktober 2026 ist das Gesetz noch nicht beschlossen. Maßgeblich ist das Jahr, in dem der Kunde zahlt.

Zählen Fahrtkosten zu den Arbeitskosten?

Ja. Anfahrt und Fahrtkosten gehören zu den begünstigten Arbeitskosten. Schreiben Sie sie deshalb nicht in den Materialblock.

Muss ich Lohn und Material in jeder Position trennen?

Nein. Es reicht, wenn der Lohnanteil auf der Rechnung erkennbar ist, etwa als Summe. Für Ihre Kalkulation ist eine Trennung pro Position trotzdem hilfreich.

Gilt § 35a auch für Mieter?

Ja, wenn der Mieter selbst den Handwerker beauftragt und bezahlt. Auch Kosten aus der Nebenkostenabrechnung können begünstigt sein, wenn der Vermieter sie ausweist.

Darf ich bar kassieren, wenn der Kunde das möchte?

Dürfen schon, aber der Kunde verliert dann die Steuerermäßigung. Das Finanzamt erkennt nur Zahlungen auf Ihr Konto an. Sagen Sie ihm das vorher, sonst ärgert er sich später über Sie.

Lohnanteil und § 35a-Hinweis automatisch im Angebot

Handschlagfertig trennt in jedem Angebot Lohn und Material. Bei Privatkunden steht der Bruttopreis vorn und der § 35a-Hinweis darunter, im PDF und im Kundenportal. Dieser Ratgeber ist keine Steuerberatung. Für den Einzelfall ist der Steuerberater zuständig.

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