Warum das Thema mehr als Papierkram ist
Die meisten Handwerker haben ihre Angebotsvorlage irgendwann vom Steuerberater, aus dem Internet oder vom Vorgänger übernommen. Seitdem läuft sie. Bis ein Kunde nach dem Einbau widerruft und das Geld zurückwill. Oder ein Abmahnverein schreibt, weil auf der Website nur Nettopreise stehen.
Das passiert nicht jeden Tag. Aber wenn es passiert, geht es schnell um mehr Geld als ein ganzer Monat Angebote. Einmal sauber prüfen lohnt sich.
Dazu kommt, dass sich die Art geändert hat, wie Angebote rausgehen. Früher hat man sie ausgedruckt und beim Kunden auf den Tisch gelegt. Heute geht vieles per E-Mail oder WhatsApp, und der Kunde sagt per Nachricht zu. Genau dann greifen Regeln aus dem Verbraucherrecht, an die beim Ausdrucken niemand gedacht hat.
Rechnung und Angebot: der Unterschied
Für Rechnungen schreibt § 14 UStG genau vor, was draufstehen muss. Für Angebote gibt es so eine Liste nicht. Ein Angebot ist rechtlich ein Antrag auf einen Vertrag (§ 145 BGB). Nimmt der Kunde an, ist der Vertrag geschlossen, mit dem Inhalt, der im Angebot steht.
Daraus folgt: Pflicht ist alles, was andere Gesetze für Geschäftsbriefe und Verbraucherverträge verlangen. Und sinnvoll ist alles, was später Streit verhindert. Beides schauen wir uns an.
Die Leistungsbeschreibung ist dabei der wichtigste Teil, auch wenn kein Gesetz sie im Detail vorschreibt. Was nicht im Angebot steht, ist nicht vereinbart. Steht dort nur „Bad fliesen, pauschal 4.800 Euro“, streiten Sie später darüber, ob die Silikonfugen, die Abdichtung oder das Entfernen der alten Fliesen dazugehören. Je genauer die Positionen, desto weniger Diskussion bei der Abnahme.
Was gesetzlich Pflicht sein kann
Welche Regeln für Sie gelten, hängt von Ihrer Rechtsform und davon ab, ob Sie an Privat- oder Geschäftskunden anbieten.
| Regel | Gilt für | Was ins Angebot gehört |
|---|---|---|
| Geschäftsbriefangaben, § 35a GmbHG | GmbH, UG | Firma, Rechtsform, Sitz, Registergericht, HRB-Nummer, alle Geschäftsführer |
| Geschäftsbriefangaben, § 37a HGB | Eingetragene Kaufleute (e.K.) | Firma, Zusatz e.K., Ort der Niederlassung, Registergericht, HRA-Nummer |
| DL-InfoV | Alle Dienstleister | Name, Anschrift, Kontakt, Register, USt-IdNr., bei zulassungspflichtigem Handwerk Kammer und Berufsbezeichnung, Haftpflicht falls vorhanden |
| § 3 PAngV | Angebote an Privatkunden | Gesamtpreis inklusive Umsatzsteuer, bei Aufgliederung hervorgehoben |
| § 312d BGB mit Art. 246a EGBGB | Privatkunden, Vertrag außerhalb Ihrer Räume oder per E-Mail, Telefon, WhatsApp | Informationen und Widerrufsbelehrung |
| § 19 UStG | Kleinunternehmer | Hinweis, dass keine Umsatzsteuer berechnet wird |
Die DL-InfoV: kaum bekannt, oft vergessen
Die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung verlangt, dass Sie dem Kunden vor Vertragsschluss bestimmte Angaben machen. Dazu gehören Ihr Name und die Rechtsform, die Anschrift, Kontaktdaten, Registereintrag, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und, wenn Sie eine Berufshaftpflichtversicherung haben, Angaben dazu.
Für zulassungspflichtige Handwerke wie Elektro, SHK, Dachdecker oder Maler kommen die Handwerkskammer und die Berufsbezeichnung dazu, etwa „Elektrotechnikermeister, verliehen in Deutschland“.
Die gute Nachricht: Sie müssen das nicht alles ins Angebot schreiben. Die Verordnung erlaubt auch, die Angaben leicht zugänglich bereitzustellen, zum Beispiel auf Ihrer Website. Ein Hinweis im Fußbereich des Angebots auf das Impressum ist dann eine saubere Lösung.
Bruttopreis für Privatkunden
Die Preisangabenverordnung verlangt gegenüber Verbrauchern den Gesamtpreis inklusive Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile. Wer ein Angebot an einen Privatkunden mit Nettosumme abschließt und die Steuer kleingedruckt darunter setzt, macht es dem Kunden schwer und sich selbst angreifbar.
Praktisch heißt das: Netto, Umsatzsteuer und Brutto untereinander, der Bruttobetrag fett. Wenn Sie den Preis in Lohn und Material aufteilen, muss der Gesamtpreis trotzdem hervorgehoben sein (§ 3 Abs. 3 PAngV).
Widerrufsrecht: der teuerste Fehler
Wird der Vertrag mit einem Privatkunden bei ihm zu Hause geschlossen oder per E-Mail, Telefon oder WhatsApp, hat er in vielen Fällen ein Widerrufsrecht von 14 Tagen. Fehlt die Belehrung, verlängert sich die Frist auf bis zu zwölf Monate und 14 Tage. Im schlimmsten Fall widerruft der Kunde nach getaner Arbeit und muss nichts zahlen, weil er nicht ordentlich belehrt wurde.
Ausnahmen gibt es, etwa für dringende Reparaturen, die der Kunde ausdrücklich angefordert hat. Darauf sollten Sie sich nicht verlassen. Legen Sie jedem Angebot an Privatkunden eine Widerrufsbelehrung mit Muster-Widerrufsformular bei. Und lassen Sie sich schriftlich bestätigen, wenn der Kunde will, dass Sie vor Ablauf der Frist anfangen. Ihre Handwerkskammer hat dafür meist Muster.
Checkliste: Das sollte in jedem Angebot stehen
Diese Punkte sind nicht alle Pflicht. Zusammen verhindern sie aber die meisten Streitfälle.
- Ihr Name oder Firma mit Rechtsform, Anschrift, Kontakt
- Steuernummer oder USt-IdNr., bei GmbH und e.K. die Registerdaten
- Hinweis auf Kammer und Impressum oder die Angaben direkt
- Kundenname, Anschrift und Adresse der Baustelle
- Angebotsnummer und Datum
- Leistungsbeschreibung mit Positionen, Mengen, Einheiten, Einzel- und Gesamtpreisen
- Netto, Umsatzsteuer und Bruttosumme, bei Privatkunden der Bruttobetrag hervorgehoben
- Lohnanteil getrennt, wegen § 35a EStG
- Ausführungszeitraum
- Zahlungsbedingungen und Abschläge
- Bindefrist mit Datum
- Bei Privatkunden: Widerrufsbelehrung und Muster-Formular